Die geehrten Gläubiger werden darüber informiert, dass in Liquidationsverfahren,
die nach dem 1. September 2009 eröffnet wurden, aufgrund von §46, Absatz (8) des
mehrmals novellierten Gesetzes Nr. XLIX vom Jahr 1991, wenn der Liquidator die angemeldete
Forderung anerkennt – aber der Gläubiger beim Wirtschaftsamt des Gerichtes die Registrierungsgebühr
nicht einzuzahlen wünscht – hat der Liquidator auf die Anfrage des Gläubigers über
die anerkannte Forderung eine Erklärung über die Uneinbringlichkeit der Forderung
laut §3, Absatz (4), lit. c) des Gesetzes Nr. C vom Jahr 2000 über das Rechnungswesen
– gegen Bezahlung einer Kostenerstattung von 2.000 Forint + MwSt. auszustellen,
es angenommen, dass die angemeldete Forderung nach dem Anfangszeitpunkt der Liquidation
nicht abgetreten wurde, und es voraussichtlich keine Deckung für die Befriedigung
des Anspruches des Gläubigers gibt
Die Kostenerstattung in Höhe von 2.000 Forint + MwSt. ist – unter Angabe des unter
Liquidation stehenden Schuldners – auf das nachstehende Bankkonto der Fa. CRAC-ORG
Zrt zu überweisen