Die geehrten Gläubiger werden darüber informiert, dass in Liquidationsverfahren, die nach dem 1. September 2009 eröffnet wurden, aufgrund von §46, Absatz (8) des mehrmals novellierten Gesetzes Nr. XLIX vom Jahr 1991, wenn der Liquidator die angemeldete Forderung anerkennt – aber der Gläubiger beim Wirtschaftsamt des Gerichtes die Registrierungsgebühr nicht einzuzahlen wünscht – hat der Liquidator auf die Anfrage des Gläubigers über die anerkannte Forderung eine Erklärung über die Uneinbringlichkeit der Forderung laut §3, Absatz (4), lit. c) des Gesetzes Nr. C vom Jahr 2000 über das Rechnungswesen – gegen Bezahlung einer Kostenerstattung von 2.000 Forint + MwSt. auszustellen, es angenommen, dass die angemeldete Forderung nach dem Anfangszeitpunkt der Liquidation nicht abgetreten wurde, und es voraussichtlich keine Deckung für die Befriedigung des Anspruches des Gläubigers gibt

Die Kostenerstattung in Höhe von 2.000 Forint + MwSt. ist – unter Angabe des unter Liquidation stehenden Schuldners – auf das nachstehende Bankkonto der Fa. CRAC-ORG Zrt zu überweisen

18400010-03554089-70100028
OBERBANK AG Filiale Ungarn